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Symbolbild. Bild: regiosuisse.

Neueinzonungen: Natur- und Heimatschutzverbände haben das Recht zur Beschwerde

Das Bundesgericht hat ein bedeutendes Urteil gefällt: Auch gesamtschweizerische Natur- und Heimatschutzorganisationen sind berechtigt, gegen die Neueinzonung von Bauland Einsprache und Beschwerde zu erheben. Aufgrund der detaillierten Neuregelung zur Begrenzung der Bauzonen im Raumplanungsgesetz (RPG) müsse die Schaffung neuer Bauzonen heute als eine Bundesaufgabe angesehen werden.

Das Bundesgericht hat das Urteil im Fall der Luzerner Gemeinde Adligenswil gesprochen. Die Gemeinde hatte 2014 eine Gesamtrevision der Ortsplanung beschlossen. Dabei wurden überwiegend zu Wohnzwecken Neueinzonungen vorgenommen. Gegen diese Einzonungen reichte die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) Beschwerde ein. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab. Die SL zog diesen Entscheid ans Kantonsgericht Luzern weiter. Dieses wies die SL jedoch ab mit der Begründung, die Stiftung sei gar nicht beschwerdeberechtigt, denn die Schaffung neuer Bauzonen sei keine Bundesaufgabe. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der SL gut und hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf.

Das neue RPG will die Zersiedelung eindämmen und den Kulturlandverlust stoppen. Laut den Bundesrichtern ist «der revidierte Artikel 15 RPG (…) die zentrale Bestimmung zur Begrenzung der Bauzonengrössen und damit zur Sicherstellung der Trennung von Bauland und Nichtbauland.» Artikel 15 RPG und seine Ausführungsbestimmungen stellen laut den Richtern «eine unmittelbar von den Planungsbehörden in der Richt- und Nutzungsplanung umzusetzende bundesrechtliche Regelung» dar.

Der Entscheid der Lausanner Richter bedeutet auch, dass Einzonungen künftig eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission bedürfen, sofern das fragliche Land im Perimeter eines Bundesinventar-Objekts nach Artikel 5 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz) liegt.
Für Adligenswil hat das Urteil zur Folge, dass der Fall an den Regierungsrat zurückgeht. Er wird neu beurteilen müssen, ob die Einzonungen genehmigt werden können.

(VLP-ASPAN)

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