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Spezifische Wegleitung für den Vollzug von Regio Plus

Die Wegleitung richtet sich an die für den Vollzug von Regio Plus zuständigen Kantone und Regionen sowie an die Gesuchsteller.

1. Rechtsgrundlage

Bundesbeschluss über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum vom 21. März 1997 (Regio Plus).

2. Örtlicher Geltungsbereich

Wo in der Schweiz können Projekte unterstützt werden?

Der örtliche Geltungsbereich umfasst die Regionen des Berggebietes nach dem Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) vom 21. März 1997 und weitere ländliche Gebiete.

Unter welchen Bedingungen können Anträge auf Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches gestellt werden?

Nach Art. 2 Abs. 2 kann der örtliche Geltungsbereich auf Antrag der Kantone erweitert, vom Bund aber auch verkleinert werden, sofern diese Änderungen den Abgrenzungskriterien des Bundesbeschlusses entsprechen.

Der Bund wird auf Anträge zur Erweiterung nur eintreten, wenn:

  • einzelne Gemeinden im jetzigen Abgrenzungsverfahren (MS-Regionen) auf störende Weise von ihrem Bezirk oder ihrer Region abgetrennt wurden, mit denen sie sonst eng zusammenarbeiten;
  • Gemeindegruppen mit ländlichem Charakter, wie Bezirke oder kantonale Regionen, ausgeschlossen wurden.
  • zum Zeitpunkt des Antrages konkrete, im Sinne von Regio Plus förderungswürdige Projekte vorliegen, die diesen erweiterten Raum betreffen. Damit soll vermieden werden, dass der räumliche Geltungsbereich «auf Vorrat» ausgedehnt wird und relativ aufwendige Genehmigungsverfahren gleich nach der Inkraftsetzung von Regio Plus eingeleitet werden, ohne dass daraus unmittelbarer Nutzen gezogen werden kann.

Die entsprechend neu gebildeten oder zusätzlichen Gebietseinheiten haben die Dichtekriterien der Ländlichkeit in jedem Fall zu erfüllen. Die Berechnung dieser Kriterien wird durch das seco/Regional- und Raumordnungspolitik vorgenommen.

Können Projekte unterstützt werden, die auch von Dritten ausserhalb des Perimeters des ländlichen Raumes mitgetragen werden?

Es ist denkbar, dass Projekte im Sinne von Regio Plus zustande kommen, an denen Personen oder Institutionen mitbeteiligt sind, die ausserhalb des Perimeters des ländlichen Raumes angesiedelt sind. Auch können sich solche Vorhaben infolge ihres regionalen und überregionalen Charakters ausserhalb des nach dem Bundesbeschluss festgelegten örtlichen Geltungsbereiches auswirken und dort von entsprechendem Nutzen sein.

Grundsätzlich können solche Projekte unabhängig von der Herkunft der Trägerschaft gefördert werden. Entscheidend ist, dass das Vorhaben für die Bevölkerung der betreffenden ländlichen Region von unmittelbarem Nutzen ist. Dort, wo auch ausserhalb des Regio-Plus-Perimeters ein Nutzen erzielt wird, ist für die Festlegung des Bundesbeitrages eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Förderungsberechtigt sind nur die Kostenanteile, die sich innerhalb des nach Regio Plus definierten ländlichen Raumes auswirken.

3. Unterstützte Vorhaben

Welche Projekte können unterstützt werden?

Gefördert werden nur Projekte, die in Form von Kooperationen ausgeführt werden. Dabei sind ganz verschiedene Zusammenarbeitsformen denkbar, sei es innerhalb des privaten Sektors zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen (z.B. Landwirtschaft, Einzel- und Detailhandel, Gastgewerbe, Unterhaltung, Kultur und Sport), zwischen Projektträgern des öffentlichen und privaten Sektors oder innerhalb des öffentlichen Sektors. Ausserdem können sich diese Zusammenarbeitsprojekte auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene abspielen.

Regio Plus will sich auf Projekte konzentrieren, die auf einer Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen, resp. Wirtschaftsabteilungen nach der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige, NOGA, basieren.

Da bestimmte Wirtschaftsabteilungen (z.B. «Unterhaltung, Kultur und Sport») recht umfassend sind, kann es auch innerhalb dieser Abteilungen zu Zusammenarbeitsprojekten kommen, die über Regio Plus unterstützt werden können. Hier ist aber eine restriktive Praxis angezeigt, wobei von Fall zu Fall zu entscheiden ist.

Es können nur Vorhaben organisatorischer, konzeptioneller und institutioneller Art unterstützt werden:

Als Vorhaben organisatorischer Art sind z.B. die Folgenden zu nennen: Organisation von touristischer Kommunikation und Information im Bereich des Tourismus im ländlichen Raum (Definition von Marketingstrategien, Erarbeiten von Informationsbroschüren), Organisation lokaler oder regionaler touristischer Angebote (Standardisierung von Angeboten, Entwicklung von Qualitätschartas, Kombination historisch, kulturell und landschaftlich bedeutender Orte zu touristischen Paketen).

Ein Vorhaben konzeptioneller Art ist z.B. die Erarbeitung eines Konzeptes für «Ferien auf dem Bauernhof» mit überbetrieblichen Zusatzangeboten. Es kommen für eine Unterstützung nur kurz- und mittelfristig ausgerichtete konzeptionelle Vorbereitungsarbeiten in Verbindung mit konkreten und innovativen Projekten in Betracht. Es geht also nicht um die Förderung umfassender und langfristiger regionaler Entwicklungskonzepte im Sinne der Richtlinien für die Berggebietsförderung oder anderer Planungsarbeiten.

Zu den Vorhaben institutioneller Art gehört z.B. die Bildung von Informationszentren im Bereich des Tourismus im ländlichen Raum. Solche Institutionen sollen nur im Zusammenhang mit der Aktivierung eines ganz bestimmten Entwicklungspotentials eines bestimmten Raumes gefördert werden.

In vielen Fällen dürften Regio-Plus-Projekte eine Kombination der oben erwähnten Vorhaben darstellen. Weitere Beispiele sind in den Projektbeschreibungen zu finden.

Infrastrukturinvestitionen (Bauten), infrastrukturähnliche Investitionen (Materialbeschaffung), betriebliche Investitionen in Unternehmen sind von einer Unterstützung ausgeschlossen.

Welche Kostenelemente sind anrechenbar?

Kostenmässig können Aufwendungen anfallen, die sowohl durch organisatorische Arbeiten als auch durch die Erarbeitung von Konzepten und die Gründung einer Institution bedingt sind. Somit sind u.a. folgende Kostenelemente anrechenbar: Lohnkosten und Sozialkosten für einen Projektkoordinator, Planungsarbeiten, Informations- und Koordinationsarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Kontrolltätigkeiten, Schreibarbeiten, allgemeiner Verwaltungsaufwand (Büromaterial, Drucksachen, Telefon, Büromiete usw.), Sitzungsgelder, Expertenaufträge, juristische Beratung usw.

Wie lange können Regio-Plus-Vorhaben unterstützt werden?

Der Bundesbeschluss gilt vom 1. August 1997 an für zehn Jahre, das heisst, der Bund kann bis am 31. Juli 2007 Finanzhilfen zusichern. Auszahlungen der Bundeshilfe sind auch nach diesem Zeitpunkt für einen begrenzten Zeitraum möglich, da sich die Laufzeit bei einzelnen Projekten über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken kann.

Da Regio Plus nur eine zeitlich befristete Aufbauhilfe darstellt, kann ein einzelnes Projekt während längstens 5 Jahren unterstützt werden. Wie lange innerhalb dieses maximal möglichen Zeitraums Regio Plus zur Anwendung kommen soll, ist auf der Basis der Gesuchsunterlagen (Finanzierungsplan, Budget, Planerfolgsrechnung, Realisierungsstand, Grösse des Vorhabens usw.) festzulegen. Auch der Zeitpunkt, zu dem das zu fördernde Projekt aufgrund der Erfolgsaussichten selbsttragend sein soll, ist in die Beurteilung einzubeziehen.

Modellcharakter als spezielle Anforderung an Regio-Plus-Projekte

Modellcharakter: Innovation reicht von neuen bzw. verbesserten Produkten und Dienstleistungen bis hin zu neuen bzw. verbesserten Verfahren, Zusammenarbeitsformen und neuen Anwendungsmöglichkeiten bekannter Erzeugnisse. Der Innovationsgehalt eines Projektes ist dabei in einem regionalen Bezugsrahmen zu betrachten, und dies unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen, wie sie im ländlichen Raum der Schweiz vorzufinden sind.

Neben der Innovation ist auch die Beispielhaftigkeit und Impulswirkung eines Vorhabens in die Beurteilung einzubeziehen.

Im Sinne der Beispielhaftigkeit sind die Projektträger verpflichtet, im Rahmen eines Informations- und Erfahrungsaustausches ihr Know-how weiterzugeben. Unter Impulswirkung ist zu verstehen, dass die Projekte eine dauerhafte, dynamische Entwicklung zur Folge haben sollen. Die Projekte müssen, um dauerhaft sein zu können, nach einer notwendigen Anschubfinanzierung durch öffentliche Gelder marktwirtschaftlich und ohne Subventionen funktionieren und möglichst von vielen verschiedenen Organisationen und Personen getragen werden.

4. Höhe der Finanzhilfe (Art. 4)

Wie hoch kann die Finanzhilfe sein?

Der Bund kann Unterstützung von bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts gewähren.

Nach welchen Kriterien wird die Finanzhilfe abgestuft?

Die Höhe des Bundesbeitrages hängt davon ab, welche Eigen- und Fremdmittel (Kredite) und allfällige Beiträge Dritter (z.B. kantonale Subvention) zur Verfügung stehen. Zudem sind für die Abstufung der Finanzhilfe des Bundes noch folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Regionalpolitische Bedeutung

  • Räumlicher Wirkungsbereich des Vorhabens (Differenzierung nach teilregionalen, regionalen, überregionalen und nationalen Auswirkungen).
  • Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt (Anzahl neuer dauerhafter Arbeitsplätze, Sicherung bestehender Arbeitsplätze, Qualität der Arbeitsplätze).
  • Ausschöpfung regionaler und lokaler Potentiale, Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur (regionale Diversifikation), Breite des vom Projekt betroffenen Branchenspektrums.
  • Beitrag zur Verbesserung der Umweltqualität.

Modellcharakter

  • Innovationsgehalt (Ist ein Projekt neuartig in einem regionalen, überregionalen oder sogar nationalen Bezugsrahmen?). Je grösser dieser Bezugsrahmen ist, desto höher kann der Innovationsgehalt eingeschätzt werden.
  • Beispielhaftigkeit (Kann das Vorhaben vielerorts - entsprechend angepasst - als Beispiel nachgeahmt werden oder ist es wenig geeignet, zu analogen Tätigkeiten Dritter anzuregen?).

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Projektträgers

Dieses Kriterium ist nur in den wenigsten Fällen verwendbar. An Zusammenarbeitsprojekten im Sinne von Regio Plus dürften nämlich in der Regel sehr unterschiedlich leistungsfähige Partner beteiligt sein. Unter diesen Umständen ist eine objektive Festlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kaum möglich oder mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.

Im Sinne von Regio Plus ist als Kriterium die regionalpolitische Bedeutung gegenüber dem Modellcharakter stärker zu gewichten.

Wie hoch muss die Eigenleistung sein?

Da die Projekte in Bezug auf die Höhe der Gesamtkosten, die zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten u.a. des Kantons und Dritter, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und finanzielle Belastung der Projektträger, die Erfolgsaussichten usw. stark variieren werden, wird über die zumutbare Eigenleistung von Fall zu Fall zu entscheiden sein.

Damit eine genügende Identifikation zwischen Gesuchsteller und Projekt und sparsame, effiziente Lösungen auch in der Anlaufphase sichergestellt werden können, haben alle Projektträger mindestens einen Viertel der Gesamtkosten (ohne Investitionskosten) zu übernehmen. Dabei sind im Minimum 10 Prozent des Bundesbeitrages als finanzielle Eigenleistung zu erbringen. In dem vom Gesuchsteller zu übernehmenden Teil der Gesamtkosten kann die Eigenarbeit miteinbezogen werden.

Wie gestaltet sich die Finanzierung, wenn andere Beiträge von Bund und Kanton zur Verfügung stehen?

Auf Bundesebene kann Regio Plus nur zur Finanzierung eines Projektes beigezogen werden, wenn keine anderen Finanzierungsquellen des Bundes auf Grund anderer Erlasse (Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz, Raumplanung, usw.) vorhanden sind.

Sofern in einem Kanton gesetzliche Finanzierungsmöglichkeiten für die Unterstützung eines Regio-Plus-Projektes bestehen, müssen diese ausgeschöpft werden. Regio Plus kann kumulativ zu einem kantonalen Beitrag, aber nicht zu einem Beitrag nach einem anderen Bundesgesetz eingesetzt werden.

Wie erfolgt die Auszahlung des Bundesbeitrages?

Für die zugesicherte Bundeshilfe können Teilzahlungen und/oder die Schlusszahlung beantragt werden. Die Bedingungen dazu sind in einem besonderen Merkblatt geregelt. Mit den Gesuchen um Teilzahlungen und Schlusszahlungen sind auch entsprechende Zwischen- und Schlussberichte abzuliefern. Neben finanziellen Aspekten müssen diese Kurzberichte auch die für eine Evaluation nötigen Angaben enthalten. Die entsprechenden Anforderungen werden ebenfalls in einem separaten Merkblatt festgehalten.

Von welchem Zeitpunkt an können die Kosten eines Projektes für die Festlegung der Finanzhilfe angerechnet werden?

Generell gilt, dass Kosten für Aktivitäten angerechnet werden können, die ab Inkraftsetzung von Regio Plus, am 1. August 1997, in Angriff genommen wurden.

Für Einzelprojekte können Kosten berücksichtigt werden, die für den Gesuchsteller ab Datum der Gesuchseinreichung beim regionalen Entwicklungsträger (z.B. IHG-Region) angefallen sind. Sofern kein regionaler Entwicklungsträger besteht, gilt das Datum der Gesuchseinreichung beim Kanton.

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