Investitionshilfen für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen

Mit Investitionshilfen für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen sollen die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse insbesondere im Berggebiet und in den Randregionen verbessert werden. Die Investitionshilfen werden eingesetzt zur Förderung wettbewerbsfähiger Strukturen in der Landwirtschaft und zum Schutz von Kulturland und landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse. Ebenso tragen die Investitionshilfen zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele bei.

Kurzbeschrieb

  • Investitionshilfen für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen werden für einzelbetriebliche und für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt und ermöglichen die Realisierung von Projekten, ohne dass sich die Landwirtschaft dafür untragbar verschulden muss
  • Der Vollzug der Investitionshilfen erfolgt als Verbundsaufgabe Bund-Kantone
  • In anderen Ländern, insbesondere auch in der Europäischen Union, zählen die Investitionshilfen ebenfalls zu den wichtigsten Massnahmen zur Förderung des ländlichen Raums

Investitionshilfen können gewährt werden für Infrastrukturen von landwirtschaftlichen Betrieben mit 1. direktem oder 2. engem sachlichen Bezug zur Landwirtschaft:

  1. Direkter landwirtschaftlicher Bezug: Starthilfe, Finanzierung Ökonomiegebäude, Bodenverbesserungen (Drainagen, Landarrondierung, Wegebau)
  2. Enger sachlicher Bezug: Diversifizierungsmassnahmen (z.B. Biogasanlage, agrotouristische Aktivitäten), Infrastrukturen von gewerblichen Kleinbetrieben der ersten Verarbeitungsstufe (z.B. Käsereien, Metzgereien)

 

Teilnahmekriterien

  • Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die in der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV, SR 913.1) geregelten Eintretenskriterien und Auflagen erfüllt sind (z.B. Tragbarkeit der Investition, erfolgreiche Betriebsführung, minimale Betriebsgrösse (SAK-Limite), etc.
  • Gesuche sind über die zuständigen kantonalen Stellen einzureichen

Ausschlusskriterien

  • Eintretenskriterien und Auflagen der SVV sind nicht erfüllt. Die Kriterien werden einzelfallweise geprüft
  • Zonenkonformität gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) Art. 24 bzw. Raumplanungsverordnung (RPV) Art. 40 von Vorhaben ist nicht gegeben
  • Wettbewerbsneutralität bei Massnahmen mit gewerblichem Charakter ist nicht gegeben (v.a. bei der Förderung von gewerblichen Kleinbetrieben)

Finanzierung

  • Die Beitragsgewährung (Unterstützungsart und Beitragshöhen) ist pro einzelne Massnahme in der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV, SR 913.1) festgelegt  
  • Unterstützungsart und Höhe der Investitionshilfe in der Regel abhängig von der landwirtschaftlichen Produktionszone (Tal-, Hügel-, Bergzonen und Sömmerungsgebiet)
  • Beiträge (Bund, jährlich) total CHF 80-90 Mio.
  • Investitionskredite: Total (jährlich) ca. CHF 250 Mio.
Finanzhilfe-Tool für die Schweizer Regionalentwicklung

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