Bürgschaften für KMU

Der Bund erleichtert leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben Bankkredite aufzunehmen. Zu diesem Zweck richtet er Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen aus.

Kurzbeschrieb

Die vier vom Bund unterstützten Bürgschaftsorganisationen unterstützen leistungsfähige KMU bei Neugründungen, Investitionen und Nachfolgeregelungen. Als zuverlässige Partner erleichtern sie ihnen den Zugang zu einer sicheren Finanzierung, indem sie bei den Banken für Kredite in der Höhe von bis zu CHF 1'000'000.- bürgen.

Derzeit gibt es in der Schweiz drei regionale Bürgschaftsgenossenschaften sowie eine nationale Bürgschaftsorganisation für Frauen:

  • BG Mitte, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU
  • BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU
  • Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA, für Frauen
  • Cautionnement romand (Bürgschaft Westschweiz)

Der Bund sichert das Verlustrisiko zu 65% ab. Zudem richtet der Bund Finanzhilfe für Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen aus.
 

Teilnahmekriterien

Alle leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetriebe, die nicht im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1992 tätig sind, können eine Bürgschaft beantragen.

Unternehmerinnen oder Unternehmen mit massgebender Beteiligung von Frauen können die Bürgschaftsorganisation SAFFA wählen. Alle anderen Unternehmen können Kontakt zu einer regionalen Bürgschaftsorganisation aufnehmen, welche jeweils für eine bestimmte Region bzw. für bestimmte Kantone zuständig ist. Die Zuständigkeit wird durch ihren Unternehmensstandort definiert.

Ausschlusskriterien

Betriebe, die im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1992 tätig sind, können nicht von einer Bürgschaft profitieren.

Finanzierung

Bürgschaftsbetrag (Verordnung Art. 6, SR 951.251): 

  • Der maximale Bürgschaftsbetrag beläuft sich auf CHF 1 Mio. Der Bund übernimmt 65% des Verlustes.

 

Verfügbare Mittel: 

  • Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung des Bundes profitieren, darf netto CHF 600 Millionen nicht überschreiten.
  • Die Bürgschaftsorganisationen sind privatrechtliche Organe. Der Bund ist nicht beteiligt am Kapital der Organisationen.
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