Die Plattform für Regionalentwicklung in der Schweiz
Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Im Rahmen der Regionalpolitik unterstützt der Bund die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen und die Erhöhung ihrer Wertschöpfung.
Kurzbeschrieb
Gestützt auf Art.12 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik können Steuererleichterungen an industrielle Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe gewährt werden. Damit kann der Bund die Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen regionalen Zentren unterstützen.
Die Anwendungsbestimmungen und -gebiete sind in drei Verordnungen festgelegt. Seit dem 1. Januar 2023 gehören 100 regionale Zentren in 20 Kantonen zu den Anwendungsgebieten. Diese decken rund 10% der Schweizer Bevölkerung ab.
Teilnahmekriterien
Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden nur gewährt, wenn das Vorhaben eines industriellen Unternehmens folgende Kriterien erfüllt:
der Kanton gewährt für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen
das Vorhaben schafft neue Arbeitsplätze oder richtet bestehende Arbeitsplätze neu so aus, dass sie langfristig erhalten bleiben
das Vorhaben wird in einer Gemeinde der Anwendungsgebiete umgesetzt
das Vorhaben weist eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung auf
Unterstützt werden Vorhaben in strukturschwachen Gebieten der Schweiz gemäss Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten gehörenden Gemeinden (SR 901.022.1).
Unterstützt werden Schweizer Vorhaben industrieller Unternehmen, die, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland oder im Ausland haben, in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig sind:
verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren gemäss Abschnitt C der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (BFS) von 2008
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie gemäss Abschnitt J Abteilung 62 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des BFS von 2008
Ausschlusskriterien
Art. 6, Abs. 3 und 4 Verordnung SR 901.022
Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden
Für Vorhaben, die im Unternehmen oder in Unternehmen derselben Gruppe insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt
Finanzierung
Art. 11 Abs. 1 und 2 Verordnung SR 901.022 und Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 Verordnung SR 901.022.2
Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge:
den für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnissen auf kantonaler und kommunaler Ebene
dem Höchstbetrag der Steuererleichterungen, den der Kanton für die Bundessteuer beantragt
Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag.
Das WBF berechnet den Höchstbetrag der Steuererleichterung für deren gesamte Dauer aufgrund folgender Formel:
[(APneu x Bneu) + (APerhalten x Berhalten)] x N
Wobei:
APneu: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben neu geschaffen werden sollen;
APerhalten: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben erhalten und neu ausgerichtet werden sollen
Bneu: Betrag pro neu zu schaffenden Arbeitsplatz, d.h. CHF 95'000
Berhalten: Betrag pro zu erhaltenden und 4 neu auszurichtende Arbeitsplätze, d.h. CHF 47'500
N: Dauer der Steuererleichterung des Bundes in Anzahl Kalenderjahren
Finanzhilfe-Tool für die Schweizer Regionalentwicklung
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