Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Im Rahmen der Regionalpolitik unterstützt der Bund die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen und die Erhöhung ihrer Wertschöpfung.

Kurzbeschrieb

Gestützt auf Art.12 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik können Steuererleichterungen an industrielle Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe gewährt werden. Damit kann der Bund die Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen regionalen Zentren unterstützen.

Die Anwendungsbestimmungen und -gebiete sind in drei Verordnungen festgelegt. Seit dem 1. Januar 2023 gehören 100 regionale Zentren in 20 Kantonen zu den Anwendungsgebieten. Diese decken rund 10% der Schweizer Bevölkerung ab.

Teilnahmekriterien

Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden nur gewährt, wenn das Vorhaben eines industriellen Unternehmens folgende Kriterien erfüllt: 

  • der Kanton gewährt für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen 
  • das Vorhaben schafft neue Arbeitsplätze oder richtet bestehende Arbeitsplätze neu so aus, dass sie langfristig erhalten bleiben
  • das Vorhaben wird in einer Gemeinde der Anwendungsgebiete umgesetzt
  • das Vorhaben weist eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung auf

Unterstützt werden Vorhaben in strukturschwachen Gebieten der Schweiz gemäss Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten gehörenden Gemeinden (SR 901.022.1).

Unterstützt werden Schweizer Vorhaben industrieller Unternehmen, die, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland oder im Ausland haben, in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig sind: 

  • verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren gemäss Abschnitt C der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (BFS) von 2008
  • Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie gemäss Abschnitt J Abteilung 62 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des BFS von 2008
     

Ausschlusskriterien

Art. 6, Abs. 3 und 4 Verordnung SR 901.022

  • Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden
  • Für Vorhaben, die im Unternehmen oder in Unternehmen derselben Gruppe insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt
     

Finanzierung

Art. 11 Abs. 1 und 2 Verordnung SR 901.022 und Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 Verordnung SR 901.022.2

  • Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge: 
    • den für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnissen auf kantonaler und kommunaler Ebene
    • dem Höchstbetrag der Steuererleichterungen, den der Kanton für die Bundessteuer beantragt

Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag.

 

Das WBF berechnet den Höchstbetrag der Steuererleichterung für deren gesamte Dauer aufgrund folgender Formel:

[(APneu x Bneu) + (APerhalten x Berhalten)] x N

Wobei:

  • APneu: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben neu geschaffen werden sollen;
  • APerhalten: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben erhalten und neu ausgerichtet werden sollen
  • Bneu: Betrag pro neu zu schaffenden Arbeitsplatz, d.h. CHF 95'000
  • Berhalten: Betrag pro zu erhaltenden und 4 neu auszurichtende Arbeitsplätze, d.h. CHF 47'500
  • N: Dauer der Steuererleichterung des Bundes in Anzahl Kalenderjahren
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