Finanzhilfen zur Erhaltung historischer Verkehrswege

Das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) wurde zum Schutz der historischen Verkehrswege in der Schweiz ins Leben gerufen. Das Herzstück des IVS bildet das Bundesinventar, ein Inventar nach Artikel 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Im Bundesinventar sind Wege erfasst, welche von nationaler Bedeutung sind und noch sichtbare historische Wegsubstanz aufweisen (rund 3'750 km). Diese Wege stehen unter besonderem Schutz.

Kurzbeschrieb

Für Erhaltungsmassnahmen an historischen Verkehrswegen, welche im IVS aufgeführt sind, kann der Bund bei Vorliegen wichtiger Voraussetzungen Finanzhilfen sprechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Weg oder bauliche Elemente davon schon seit längerer Zeit am Verfallen sind oder der Weg durch einen Schadensfall beeinträchtigt wurde. Finanzhilfen werden in jedem Fall nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden. 
Ziel ist eine möglichst fachgerechte und authentische Erhaltung der historischen Bauwerke. Die unterstützten historischen Verkehrswege sollen einer langfristigen nachhaltigen Nutzung vorab durch den Langsamverkehr und touristische Nutzungsformen dienen.
Die Höhe der möglichen Finanzhilfe ist gemäss den Bestimmungen des NHG abhängig davon, ob der Weg im Bundesinventar (als Objekt von nationaler Bedeutung mit viel Substanz oder mit Substanz) oder im Inventar der historischen Verkehrswege (als Weg von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung) verzeichnet ist. Mitentscheidend ist zudem die Wirksamkeit der Massnahmen.

Teilnahmekriterien

Ausschlusskriterien

  • Projekte, welche bereits durch andere Bundesstellen mitsubventioniert werden. Ausnahmen bilden Vorhaben, die auch durch den Fonds Landschaft Schweiz mitgetragen werden.
  • Projekte, die nicht den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege entsprechen.
  • Ersatzmassnahmen.für Beeinträchtigungen anderer historischer Verkehrswege (Artikel 7 VIVS) oder weiterer Schutzobjekte (Bspw. Ortsbilder, Landschaften).
  • Massnahmen die aufgrund von Eingriffen von Drittseite am historischen Objekt erforderlich sind (bspw. Ertüchtigung einer historischen Brücke aufgrund der heutigen Verkehrsbelastung).
  • Projekte, welche bereits gestartet oder beendet sind.

Finanzierung

Bei Objekten die im Inventar als solche von nationaler Bedeutung (Artikel 4 NHG) eingetragen sind: Maximal 25% der anrechenbaren Aufwendungen, d.h. jenen Massnahmen, die unmittelbar mit der Erhaltung baulich-historischer Substanz verbunden sind.

20% bzw. 15% für Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. In Ausnahmefällen kann der Beitragssatz auf maximal 45% der anrechenbaren Aufwendungen erhöht werden, wenn nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Massnahmen anderweitig nicht finanziert werden können.

Pro Jahr stehen rund CHF 1,8 Mio zur Verfügung.

Finanzhilfe-Tool für die Schweizer Regionalentwicklung

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