Fonds Landschaft Schweiz (FLS)

Der Fonds Landschaft Schweiz (FLS) gibt finanzielle Anreize für freiwillige Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Kulturlandschaften.

Kurzbeschrieb

Der Fonds Landschaft Schweiz fördert lokale und regionale Projekte zur Erhaltung, Aufwertung und Wiederherstellung naturnaher Kulturlandschaften. Über die Gewährung von finanziellen Beiträgen entscheidet die FLS-Kommission. Sie wird vom Bundesrat auf Antrag des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gewählt und hat den Status eines Leitungsorgans des Bundes.

Im Unterschied zu andern Instrumenten, die flächendeckend und „top-down“ wirken, fördert der FLS als verwaltungsunabhängige Institution des Bundes gezielt auf Gesuch hin ausschliesslich freiwillige Bemühungen „von unten“ (bottom-up): Er unterstützt unbürokratisch jene initiativen Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Gemeinwesen, die über die rechtliche Vorgaben hinaus Mehrwert in der Landschaft schaffen wollen.

Der FLS fördert insbesondere Massnahmen, um

  • naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen
  • traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern
  • Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen.

Teilnahmekriterien

Die Trägerschaft soll eine klare Zielvorstellung des Projektes haben. Die Umsetzbarkeit muss gewährleistet sein. Zudem müssen eine Kostenübersicht und ein Finanzierungsplan vorgelegt werden. Für die Projektbeurteilung sind im weiteren folgende Gesichtspunkte wichtig:

  • Raumwirksamkeit, konkrete Massnahmen: Die Projekte sollen als unmittelbares Resultat eine sichtbare Umsetzung mit konkreten Massnahmen im Gelände beinhalten
  • Nachhaltigkeit: Dauerhafte Lösungen sollen gegenüber kurzfristig angelegten bevorzugt werden
  • Engagement und Motivation: Es wird eine ideelle oder materielle Eigenleistung erwartet
  • Einbezug der Bevölkerung: Die Vorhaben sollen von der lokalen Bevölkerung mitgetragen werden, es sei denn, das Projekt selber habe die Motivation und den Einbezug der Bevölkerung zum Ziel.

Ausschlusskriterien

  • Bei Gesuchseinreichung bereits realisierte oder in Realisierung stehende Projekte
  • Projekte ausserhalb der Schweiz
  • Projekte ohne direkten Bezug zur Erhaltung und Pflege traditioneller Kulturlandschaften
    (gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften), d.h. Projekte ohne konkrete Pflege- und Aufwertungsmassnahmen.
  • Massnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund von anderen Auflagen realisiert werden müssen
  • Projekte im Baugebiet (Bau- und Bauerwartungsland)
  • Massnahmen in Park- und Gartenanlagen, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind
  • Schindel- und Steinplattendächer bei Zweitwohnsitzen, Neubauten sowie neubauwertigen Umbauten
  • Denkmalpflegeprojekte (Gebäude), die nicht in Zusammenhang stehen mit einem integralen Projekt
  • Massnahmen auf Alpen, die nicht mehr bewirtschaftet werden
  • Unterkünfte für Touristen, Wanderer, etc.
  • Wanderwege
  • Erschliessungs- und Forststrassen
  • Projekte zur Behebung von versicherbaren Elementarschäden (Schäden durch Lawinen, Erdrutsche, etc.)
  • Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungsprojekte sowie Projekte der Öffentlichkeitsarbeit, die nicht in Zusammenhang stehen mit einem vom FLS bereits unterstützten, integralen Projekt. Ein integrales Projekt umfasst alle wichtigen Landschaftselemente des betreffenden Gebietes und enthält konkrete Aufwertungsmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft.
  • Nicht unterstützt werden zum Beispiel: Publikationen, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Ausstellungen, Lehrpfade, Kultur- und Erlebniswege, Tagungen, Veranstaltungen und Anlässe jeglicher Art
  • Forschungsprojekte
  • Behörden- und grundeigentümerverbindliche Planungen wie Landschaftskonzepte, Orts- und Regionalplanungen, Richtpläne, etc.

Die FLS-Kommission behält sich vor, den Inhalt jederzeit anzupassen.

Finanzierung

Welcher Anteil der Projektkosten über die Finanzhilfe abgegolten werden kann, wird von Fall zu Fall durch die FLS-Kommission entschieden.

Finanzhilfen des FLS können zusätzlich zu anderen Finanzhilfen des Bundes gewährt werden.

Pro Jahr stehen für Projekte rund CHF 5 Mio. zur Verfügung.

Finanzhilfe-Tool für die Schweizer Regionalentwicklung

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