Gewässerschutzprogramm

Wenn Massnahmen der Landwirtschaft zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität von ober- und unterirdischen Gewässern erforderlich sind, ermöglicht Art. 62a des Gewässerschutzgesetzes Abgeltungen des Bundes.

Kurzbeschrieb

Diese Abgeltungen werden auf Grundlage von Projekten in Gebieten mit Handlungsbedarf ausgerichtet. Aktuell bestehen Projekte zur Reduktion des Eintrages von Nitrat ins Grundwasser, von Phosphor in Seen und Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer.

Teilnahmekriterien

Ein Projekt kann durch einen Kanton, eine Region, eine Gemeinde, ein überbetriebliches Netzwerk, einen Verein oder Verband oder weitere lanciert werden. Wichtig ist u.a., dass zur Einhaltung der Anforderungen an die Gewässer nach Gewässerschutzverordnung (GSchV), Massnahmen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe nötig sind. Der Kanton muss Partner der Programmvereinbarung mit dem Bund sein und das Gesuch an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einreichen.

Die Massnahmen der Landwirtschaft müssen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität erforderlich sein. Der betreffende Kanton hat die Gebiete, in denen Massnahmen erforderlich sind, bezeichnet und die vorgesehenen Massnahmen im Rahmen eines Projekts aufeinander abgestimmt. Eine Unterstützung ist möglich, wenn die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind.

Die wichtigste Massnahme in einem Nitratprojekt ist die Umwandlung eines Teils der Ackerfläche in Dauergrünland. Bei einem Phosphorprojekt ist die Verminderung der Düngung mit Phosphor eine zentrale Massnahme.

Das BLW gewährt Abgeltungen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen für das zu sanierende Gebiet abgeschlossen werden. Die für den Abschluss der Programmvereinbarung notwenigen Grundlagen werden im Rahmen eines Projekts unter Einbezug der betroffenen Betriebe erarbeitet.

Ausschlusskriterien

Einzelbetriebliche Massnahmen, die nicht in ein Projekt des Gewässerschutzprogramms eingebunden sind, können nicht unterstützt werden.

Finanzierung

2018 wurden Bundesmittel in der Höhe von CHF 5 Mio. ausbezahlt.

Die Projekterarbeitung kann mit einem Beitrag von max. CHF 20'000.-. für «Vorabklärungen für innovative Projekte» unterstützt werden. Ausserdem kann der Bund 30% der anrechenbaren Kosten der Voruntersuchung für die «Ermittlung der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen» beteiligen.

Die Höhe der Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft richtet sich nach den Kosten und den Eigenschaften und der Menge, der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird. Der Bund leistet Abgeltungen von maximal 80% der Kosten der Massnahmen. Die restlichen Kosten werden von den Kantonen getragen. Diese übertragen sie teilweise an Gemeinden und Wasserversorger. 
 

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