Programm Agglomerationsverkehr

Die Agglomerationsprogramme erlauben es, die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich zu verbessern und die raumwirksamen Themenbereiche innerhalb einer Agglomeration aufeinander abzustimmen. Seit 2007 reichen die Agglomerationen alle vier Jahre Agglomerationsprogramme ein, die der Bund überprüft und gegebenenfalls mitfinanziert. Die Agglomerationsprogramme der ersten vier Generationen befinden sich bereits in der Umsetzung. Für die neueste Generation haben 42 Agglomerationen aus 21 Kantonen Bewerbungen eingereicht. Diese werden derzeit geprüft und voraussichtlich im Jahr 2027 entscheidet das Parlament, welche Programme in welchem Umfang unterstützt werden.

Kurzbeschrieb

Für die Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen wurde deswegen das Programm Agglomerationsverkehr geschaffen. Der Bund leistet im Rahmen dieses Programms seit 2008 Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in den betroffenen urbanen Räumen führen. Diese tragen dank einer kohärenten Planung von Verkehr, Siedlung und Landschaft zu einer nachhaltigen Raumentwicklung bei und stellen die Erreichbarkeit der Städte und Agglomerationen für das Umland sicher. Nach der einmaligen Finanzierung von dringlichen Projekten zu Beginn des Programms wurden bisher in vier Generationen von Agglomerationsprogrammen diverse Verkehrsinfrastrukturprojekte der Städte und Agglomerationen mitfinanziert. Mit der Zustimmung von Volk und Ständen zum Fonds für die Nationalstrassen und den

Agglomerationsverkehr am 12. Februar 2017 ist die Beteiligung des Bundes an den Kosten von Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen seit 2018 unbefristet gesichert.

Die Mitfinanzierung von Massnahmen im Agglomerationsverkehr durch den Bund muss von den Trägerschaften der Agglomerationsprogramme beantragt werden. Die Agglomerationsprogramme müssen eine kohärente verkehrs- und siedlungsplanerische Abstimmung aller enthaltenen Massnahmen aufweisen. Die Mittel müssen so eingesetzt werden, dass sich die Qualität des Verkehrssystems verbessert, die Siedlungsentwicklung stärker nach innen ausgerichtet wird, sich die Verkehrssicherheit erhöht und sich Umweltbelastung sowie Ressourcenverbrauch verringern. Die Beiträge des Bundes richten sich nach der Gesamtwirkung des Programms und betragen zwischen 30 und 50 Prozent der anrechenbaren Investitionssumme.

Teilnahmekriterien

Jede Programmgeneration muss spezifische Kriterien erfüllen. Für die Programme der vierten Generation galten vier Grundanforderungen: 

  • GA1: Trägerschaft und Partizipation
  • GA2: Vollständigkeit und roter Faden
  • GA3: Herleitung priorisierter Massnahmen
  • GA4: Umsetzung und Controlling

Zusätzlich zu diesen Grundanforderungen wurden vier Wirkungskriterien analysiert, welche für die Festlegung des Anteils der Bundesmittel massgebend sind (diese Kriterien sind in Art. 17d Abs. 2 MinVG definiert)

  • Qualität des Verkehrssystems verbessert (WK1) 
  • Siedlungsentwicklung nach innen (WK2) 
  • Verkehrssicherheit erhöht (WK3) 
  • Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch (WK4) 

Ausschlusskriterien

Nicht mitfinanziert werden: 

  • Siedlungs- und Landschaftsmassnahmen
  • Beiträge an Rollmaterial. Vorbehalten bleiben die Beiträge an Rollmaterial für die Feinerschliessung, wenn damit erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart werden können (NAF-Vorlage, Art. 17a Abs. 2bis MinVG)
  • Kosten für Unterhalt und Substanzerhaltung von Verkehrsinfrastrukturen
  • Kosten im Zusammenhang mit Mobilitätsmanagement 
  • Planungskosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Agglomerationsprogramms

Finanzierung

Die Gesamtwirkung eines Agglomerationsprogramms ist massgebend für die Festlegung der Höhe der Bundesbeiträge an die mitfinanzierten Massnahmen des entsprechenden Programms (vgl. Art. 17d Abs. 1 MinVG). Der Beitragssatz des Bundes liegt zwischen 30-45%. 

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